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Gebühren: Glückspiel
•Ob ein Glücksspiel vorliegt, für welches Gewinstgebühr zu entrichten ist, oder ein Geschicklichkeitsspiel kann nur im Einzelfall beurteilt werden - (§ 33 TP 17 Z 7 lit. b GebG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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