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Fruchtgenußrecht: Erbschaftssteuer
•Der Erwerb eines Fruchtgenußrechtes an Aktien durch die Witwe des Verstorbenen aufgrund eines vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Vertrages unterliegt der Erbschaftssteuer - (§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG), (Abweisung)
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