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Schenungssteuer: Grundstück
•Unabgängig von der Rechtskraft eines Schenkungssteuerbescheides ist die Abgabenbehörde verpflichtet, diesen Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen, wenn der Einheitswertbescheid für das geschenkte Grundstück geändert worden ist - (§ 295 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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