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Verfahren: Wiederaufnahme
•Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht zu bewilligen, wenn die Versäumung der Rechtsmittelfrist durch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Vertreters entstanden ist - (§ 303 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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