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Nachsicht für Erben
Nachsicht für Erben (§ 236 BAO)
Eine Unbilligkeit der Einhebung setzt voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Steuerpflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Bei Übergang von Schulden im Erbweg besteht keine Unbilligkeit, zumal die Abgabenschulden im Nachlaßvermögen gedeckt sind ().