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Haftung bei Ausgleich
Haftung bei Ausgleich (§ 9 BAO)
Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung herangezogen. Die Haftung nach § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, die Abgabe beim Schuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und Zahlung der Ausgleichsquote von 40% war der Hauptschuldner für den übersteigenden Betrag befreit. Eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers war damit rechtswidrig ().