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Kommunalsteuerpflicht der Komplementär-GmbH
(A.B.) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Kommunalsteuergesetz durch das AbgÄG 1994 (BGBl. Nr. 680) vermag für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten mit dem keine normative Wirkung zu entfalten. Eine bloß geschäftsführende Komplementär-GmbH traf daher bis zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Steuerpflicht. Eine GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer KG beschränkt ist, ist nicht als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen. Sie stellt auch keine Holdinggesellschaft dar. Als solche ist nur eine Gesellschaft zu verstehen, deren Betätigung im Halten von Beteiligungen liegt. Eine Steuerpflicht der GmbH ergibt sich auch nicht daraus, daß sie Gesamtschuldnerin der im Unternehmen der KG anfallenden Steuer ist (§ 6 KommStG). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH steht in keinem Dienstverhältnis zur KG (Erkenntnis des ).