zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1, 1. Jänner 1996, Seite T 4

Zur Aufbewahrungsfrist gemäß § 18 Abs. 10 UStG 1994

Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken

Gerhard Gaedke

Gemäß § 132 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen für die Dauer von 7 Jahren aufzubewahren. Nunmehr wird durch das UStG 1994 diese Frist für bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen auf 12 Jahre verlängert. Gemäß § 18 Abs. 10 UStG 1994 sind Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen, 12 Jahre aufzubewahren. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verweist auf Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, worunter Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen sind.

Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist steht (offenbar) in Verbindung mit der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994, wonach bei Grundstücken ein Berichtigungszeitraum von 9 Jahren vorgesehen ist. Daraus ergibt sich aber auch die Beantwortung der Frage, welche Aufzeichnungen und Unterlagen aufzubewahren sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes zweifellos alle, dem Sinn nach aber jene, die im Zusammenhang mit einer möglichen Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 stehen, somit Belege betreffend den Kauf oder die Herstellung sowie die aktivierungspflichtigen Aufwendungen und die Kosten von Großreparaturen.

Bis zur Veröffentlichung einer entsprechenden Rechtsmeinung des BMF sind daher alle Aufzeichnungen und Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken über den Zeitraum von 7 Jahren hinaus zwecks Vermei...

Daten werden geladen...