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Finanzstrafe: Verfahrensmangel
• Die Unterlassung der beantragten
Delegierung des Verfahrens ist nur dann als Verfahrensmangel zu berücksichtigen, wenn dieser Mangel relevant wäre – (§ 35 Abs. 1 FinStrG)
"Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang lediglich zuzugeben, daß die Frage des Unterbleibens einer beantragten Delegierung im Rahmen des gegen einen das Strafverfahren abschließenden Bescheid erhobenen Rechtsmittels aufgeworfen werden kann, jedoch ist daraus für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil selbst dann ..., wenn in der Unterlassung der begehrten Delegierung ein Verfahrensmangel gelegen wäre, dieser Mangel nicht von Relevanz wäre. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, was er vorgebracht hätte, wenn er nach Durchführung der Delegierung Gelegenheit gehabt hätte, vor der Finanzstrafbehörde in Wien seinen Fall vorzutragen. Ganz im Gegenteil, der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe ... ist in diesem Zusammenhang eindeutig zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich lediglich auf seine ohnehin im erstinstanzlichen Strafverfahren gemachten Angaben beschränkte." (Abweisung)
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