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Aus für Abschreibung von Exportforderungen nach § 6 Z 2 lit. c EStG?
Zum geplanten Wegfall der bisher in § 208 HGB geregelten umgekehrten Maßgeblichkeit
Die mit dem EU-GesRÄG geplante Anpassung des österreichischen Gesellschaftsrechts an die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien des Rates bedingt auch Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften. In Art. 1 Z 6 des EU-GesRÄG ist die Abschaffung des bisher im § 208 HGB kodifizierten umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips geplant. Anstelle der zum gegenwärtigen Zeitpunkt für entbehrlich erachteten Regelungen soll im § 208 HGB nunmehr eine Bestimmung betreffend das Wertaufholungsgebot für Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens treten. Der Ministerialentwurf begründet die Streichung der umgekehrten Maßgeblichkeit damit, daß alle derzeit geltenden steuerrechtlichen Begünstigungen, soweit sie bilanzmäßig ihren Niederschlag finden, in der Bilanz über die unversteuerten Rücklagen (§ 205 HGB) zu führen und in der Gewinn- und Verlustrechnung im Bereich der Gewinnverwendung darzustellen sind. Die Bestimmungen des § 205 HGB werden also für ausreichend erachtet, alle derzeitigen Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. In concreto würde dies unseres Erachtens aber bedeuten, daß von handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr abgewichen werden darf, auch dann nicht, wenn die Erlangung...