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Nicht ausgeleichsfähige Verluste
11 Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331)
a) Verluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen
Bei Beanspruchung von Investitionsfreibeträgen ist die sogenannte Verlustklausel zu beachten, welche besagt: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (§ 10 Abs. 8 EStG).
Solche Verluste werden sozusagen auf "Wartetaste" gelegt. Man spricht deshalb von Wartetastenverlusten. Die Verlustklausel war erstmals auf die durch Inanspruchnahme des IFB ab entstandenen Verluste anzuwenden.
b) Verluste aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter
Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, werden ebenso behandelt wie Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen. Sie sind bei der Zusammenrechnung der Einkünfte nicht ausgleichsfähig; sie können auch in künftigen Jahren nicht als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Solche Verluste sind ...