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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 146

Vorsteuerabzug

31 Vorsteuerabzug (Kennzahl 060)

Bei Kennzahl 060 ist der Betrag einzusetzen, der verbleibt, wenn man vom Gesamtbetrag der Vorsteuern die Beträge abzieht, die unter den Kennzahlen 061 und 065, 066, 065 und 062 anzugeben sind. Auf folgendes ist zu achten:

Die abziehbare Vorsteuer ist der Buchhaltung oder den sonstigen Umsatzsteueraufzeichnungen zu entnehmen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, daß die Belege (Rechnungen) alle gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten, u. a. auch die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Bloße Sammelbegriffe, wie "Speisen", "Getränke", "Lebensmittel", "Textilwaren", "Büromaterial", "Reinigungsmaterial", "Fachliteratur", "Eisenwaren", "Werkzeuge" o. dgl., genügen nicht.

Bei Anzahlungen hat der Zahlungsempfänger (der Leistende) die Umsatzsteuer abzuführen. Es ist deshalb richtig und korrekt, daß im Beleg über die Anzahlung die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird und der Kunde, der die Anzahlung leistet, die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzieht.

Die Vorsteuer von Reisekosten im Inland kann in folgender Höhe abgezogen werden:

a) 9,0909% von den nach Einkommen...

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