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Anzahlungen
6 Anzahlungen
Anzahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Beim Ist-Versteuerer (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist es selbstverständlich, daß auch die eingegangenen Anzahlungen im Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen enthalten sind; für den Soll-Versteuerer (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Monat oder Vierteljahr), in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG).
Bis 1994 waren Anzahlungen nicht umsatzsteuerpflichtig. Als Übergangsregelung wurde bestimmt, daß erhaltene Anzahlungen nicht steuerpflichtig sind, wenn sie aufgrund eines Vertrages geleistet werden, der vor dem abgeschlossen worden ist, oder wenn es sich um Grund- und Baukostenbeiträge handelt, für die eine Förderung aus öffentlichen Mitteln vor dem zugesichert worden ist und Beiträge vom ersten Nutzungsberechtigten geleistet werden (§ 28 Abs. 4 UStG).
Beim "kleinen Bauherrnmodell" führt eine Vorauszahlung der Baukosten durch den Anleger an den Initiator oder an den Generalunternehmer zu keiner Umsatzsteuerpflicht (siehe Gerhard Kohler, SWK 1995/Heft 6, A 166 f).
Eine erhaltene Anzahlung besteht aus dem umsatzsteuerpflich...