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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 85

Alleinverdienerabsetzbetrag

3 Alleinverdienerabsetzbetrag

Hier ist das erste Kästchen anzukreuzen, wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen. In diesem Fall ist auch anzugeben, ob Ihr (Ehe-)Partner keine Einkünfte bezog oder wie hoch die Einkünfte waren.

Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag nicht beanspruchen, brauchen Sie diese Angaben nicht zu machen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S steht Ihnen zu, wenn Sie im Jahr 1995 mehr als sechs Monate verheiratet waren und von Ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten, oder wenn Sie in einer anderen Partnerschaft lebten und Sie oder Ihr Partner für mindestens ein Kind für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen. Voraussetzung ist, daß der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 60.000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30.000 S jährlich erzielte. Bei der Berechnung der Freigrenzen von 30.000 S und 60.000 S ist vom Gesamtbetrag der 1995 vom (Ehe-)Partner erzielten Einkünfte (nach Verlustausgleich) auszugehen. Nicht zu berücksichtigen sind: Alle im § 3 EStG von der Einkommensteuer befreiten Posten (z. B. Karenzurlaubsgeld), ausgenommen Einkünfte gemäß ...

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