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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite R 63

Betriebsausflug: Sachbezug?

Die Teilnahme an Betriebsausflügen, die das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen, sind nicht lohnsteuerpflichtig – (§ 3 Z 19 EStG 1972)

Die Beschwerdeführerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, führte als Dienstgeberin für ihre Dienstnehmer einen Betriebsausflug nach Amsterdam durch. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Haftungsbescheid schrieb die Finanzbehörde der Beschwerdeführerin für die dadurch den Dienstnehmern zugeflossenen Sachbezüge insoweit Lohnsteuer vor, als diese pro Dienstnehmer den Betrag von 2550 S überstiegen. Der Aufwand betrug 9747,75 S pro Dienstnehmer. Das Finanzamt betrachtete einen Aufwand von 2550 S pro Dienstnehmer als steuerfrei und die Differenz auf die tatsächlichen Kosten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis als lohnsteuerpflichtig.

Von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit ist die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern). Das "herkömmliche Ausmaß" der Kosten muß für die verschiedenen möglicherweise auftretenden praktischen Fälle variabel sein. Dieses variable Ausmaß ist danach zu beurteile...

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