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Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen müssen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitgeteilt werden
Aufgrund des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen erlassen worden. Die §§ 10 und 11 des ASchG schreiben die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen vor und behandeln grundsätzlich deren Aufgaben. Die nun erlassene Verordnung regelt konkret die Belange der Sicherheitsvertrauenspersonen, wie z. B. Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, Qualifikation, Wirkungsbereich, Meldung sowie Information.
Mindestanzahl
In der Anlage der Verordnung ist die Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen genannt, welche mindestens bestellt werden müssen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ASchG nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes vorzugehen.
Umfaßt ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, sieht der § 2 der Verordnung genauere Regelungen vor.
S. B 81
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Verordnung sieht folgende Staffelung vor: | ||
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen | ||
Arbeitnehmerzahl | Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen | |
von | bis | |
11 | 50 | 1 |
51 | 100 | 2 |
101 | 300 | 3 |
301 | 500 | 4 |
501 | 700 | 5 |
701 | 900 | 6 |
901 | 1.4... |