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Säumniszuschläge bei Nachforderungen von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen
Worauf bezieht sich die 10.000 S-Grenze des § 221 Abs. 2 BAO?
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein Säumniszuschlag festzusetzen (§ 217 BAO). Dies gilt jedoch nach § 221 Abs. 2 BAO nur dann, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage 10.000 S erreicht. Untersucht wird im folgenden, worauf sich diese Grenze bei Lohnsteuerhaftungsbescheiden bzw. bei sich aus Abgabenbescheiden ergebenden Nachforderungen von Dienstgeberbeiträgen bezieht.
1. Säumniszuschlag bei Lohnsteuer
1.1. Sachverhalt und Fragestellung
Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung (Außenprüfung gemäß § 86 EStG 1988) wird die Haftung des Arbeitgebers für folgende Lohnsteuerbeträge geltend gemacht:
• für März 1995: 13.000 S (davon entfallen 7.000 S auf den Arbeitnehmer A und 6.000 S auf den Arbeitnehmer B),
• für April 1995: 8.000 S (entfallend auf den Arbeitnehmer C),
• für Mai 1995: 11.000 S (entfallend auf C),
• für Juni 1995: 28.000 S (davon entfallen auf A: 14.000 S, auf B: 9.000 S und auf C: 5.000 S).
Vom Gesamtbetrag von 60.000 S entfallen somit:
• auf den Arbeitnehmer A: 21.000 S (= 7.000 S + 14.000 S),
• auf den Arbeitnehmer B: 15.000 S (= 6.000 S + 9.000 S) und
• auf den Arbeitnehmer C: 24.000 S (= 8.000 S + 11.000 S + 5.000 S).
Von welchen Bemessungsgrundlagen sind die Säumniszuschläge fe...