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Die neue Verordnung über die steuerliche Einstufung als PKW und Kombi in der Kritik und Praxis
Der BMF hat bekanntlich aufgrund der im Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, geänderten bzw. ergänzten Bestimmungen des UStG 1994 (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) und des EStG 1988 (§ 8 Abs. 6 Z 1 und § 10 Abs. 4) von der Ermächtigung eine Verordnung zu erlassen Gebrauch gemacht und die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen "näher" bestimmt. Vorläuferin dieser VO war diejenige zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 und zu § 10 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 134/1993. Diese ist gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der neuen VO, BGBl. Nr. 273/1996, außer Kraft getreten.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Bemerkenswert sind die Unterschiede zwischen einfachgesetzlichen Regelungen und Verfassungsbestimmung in den drei von der neuen VO angesprochenen Bestimmungen des StruktAnpG 1996:
a) Die Verlängerung der Abschreibungsdauer im neuen § 8 Abs. 6 EStG 1988 und damit verbunden die Ermächtigung, eine VO mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 1996 zu erlassen, ist gemäß § 124 a Z 2 EStG 1988 eine Verfassungsbestimmung.
b) Die im neu eingefügten 4. und 5. Satz des § 10 Abs. 4 EStG 1988 enthaltene Verordnungsermächtigung, für Zwecke des IFB mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 die Begriffe PKW und Kombinationskraftwagen näher zu bestimmen, ist keine Verfassungsbestimmung.
Die Wirksamkeit der neuen VO in bezug auf die...