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Jahresnetzkarte als Werbungskosten
(A. B.) – In gleicher Weise wie die Anschaffungskosten eines PKW, der zum Teil für betriebliche (berufliche), zum Teil für private Fahrten eingesetzt wird, teilweise – unter Umständen im Wege des Kilometergeldes – zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen, sind auch die Kosten für den Erwerb einer Jahresnetzkarte (hier der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe im Betrag von 4100 S) in Komponenten mit unterschiedlichem einkommensteuerlichen Schicksal aufzuteilen. Die Behörde hat daher zu ermitteln, welches Verhältnis sich aus der Anzahl der beruflich veranlaßten (nicht unter § 16 Abs. 1 Z 6 EStG fallenden) Fahrten zur Anzahl der übrigen Fahrten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Privatfahrten) ergibt. In diesem – gegebenenfalls durch griffweise Schätzung zu ermittelnden – Verhältnis sind Werbungskosten anzuerkennen. (Erkenntnis des , betreffend einen Rechtsanwaltsanwärter, der an 235 Arbeitstagen unbestritten 274 Gerichtstermine wahrzunehmen hatte)