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Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen bei der Einkünftefeststellung
(A. B.) – Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 gilt als Betrieb gewerblicher Art auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Dies hat zur Folge, daß der Steuergesetzgeber in Fällen, in denen sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts als Gesellschafter an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, ein eigenes Ertragsteuersubjekt, nämlich den Betrieb gewerblicher Art vorsieht, der als Gesellschafter an die Stelle der Trägerkörperschaft tritt. Steuerlich ist also abweichend vom Handelsrecht nicht die Trägerkörperschaft Gesellschafter der Mitunternehmerschaft, sondern ihr Betrieb gewerblicher Art als selbständiges Steuersubjekt. Dies hat weiters zur Folge, daß auch vom Regelungsinhalt des § 23 Z 2 EStG nur (angemessene) Leistungsvergütungen zwischen der Mitunternehmerschaft einerseits und dem steuerlich als ihr Gesellschafter fungierenden Betrieb gewerblicher Art andererseits erfaßt werden. Leistungen, die von der Trägerkörperschaft erbracht und von der Mitunternehmerschaft vergütet werden, sind hingegen steuerlich als Leistungen Dritter anzusehen, deren Vergütungen bei der Mitunternehmerschaft grundsätzlich zu Betriebsausgaben führen. (Erkenntnis des