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Sonderregelungen zu den Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für die Jahre 1996 bis 1998
(BMF) – Das Strukturanpassungsgesetz sieht unter anderem Sonderregelungen für die Jahre 1996 bis 1998 betreffend die Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer vor. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise werden diese Sonderregelungen erläutert. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. Allgemeines
1.1. Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wurde in § 121 EStG 1988 ein neuer Abs. 3 angefügt. Die darin getroffenen Regelungen gelten für die Jahre 1996 bis 1998. Sinn dieser Sondervorschrift ist es, die budgetären Liquiditätseffekte aus den aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes eingetretenen ertragsteuerlichen Änderungen in den erwähnten Zeiträumen zu sichern. In der Auslegung der einzelnen Bestimmungen ist daher diese Zielsetzung mitzuberücksichtigen.
1.2. Die in § 121 Abs. 3 EStG 1988 getroffenen Regelungen gelten sowohl für die Einkommensteuer als auch – im Hinblick auf § 24 KStG 1988 – für die Körperschaftsteuer. Bei Körperschaften ist zusätzlich zu beachten, daß bei der Bemessung von Vorauszahlungen die Neuregelung über die Mindestkörperschaftsteuer (§ 24 Abs. 4 KStG 1988) zu berücksichtigen ist.
1.3. Aus § 121 Abs. 3 EStG 1988 sowie § 24 Abs. 4 KStG 1988 ergeben sich für die Vorauszahlunge...