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Politiker: Werbungskosten
• Das Honorar für Schreibarbeiten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner (ehrenamtlichen) politischen Tätigkeit durch seine Ehegattin ausführen ließ, ist nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen – (§ 16 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer war ehrenamtlicher Ortsgruppenobmann des ÖAAB und Vorstandsmitglied des ÖAAB sowie der ÖVP. Er machte als Werbungskosten das Honorar für Schreibarbeiten seiner Ehegattin geltend.
"Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine Werbungskosten ... Die Beschwerde selbst hebt den Zusammenhang der dem Beschwerdeführer entstandenen Schreibspesen mit seiner (ehrenamtlichen) politischen Funktion in verschiedenen Vereinen bzw. in einer Teilorganisation einer politischen Partei hervor. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. Spesen mit einer Einkunftsquelle – nämlich Tätigkeiten als Beamter und als Gemeinderat bzw. seiner späteren Tätigkeit als Vizebürgermeister bzw. Bürgermeister – wird damit aber nicht dargetan. Die Schreibspesen stellen daher keine ... abzugsfähigen Werbungskosten dar." (Abweisung)
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