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Abfertigungsanspruch von Bauarbeitern
Für den Erwerb des Abfertigungsanspruches eines Bauarbeiters sind nur Zeiten im Sinne der §§ 5 und 4 Abs. 3 BUAG anzurechnen; die Zeiten der Aussetzung der Arbeits- und Entgeltpflicht während der Winterzeit sind aber weder Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 BUAG noch fallen sie unter die nach § 4 Abs. 3 BUAG anzurechnenden sonstigen Zeiten. (Zu §§ 4 Abs. 3, 5, 13 b BUAG; 9 Ob A 182-184/94)