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Verordnung: Die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
Die Verordnung (SWK-Heft 2/1996, Seite A 37) weicht hinsichtlich der Voraussetzungen vom Erlaß vom zu § 3 a Abs. 13 UStG 1994 betreffend Verordnungsermächtigung in folgenden Punkten ab: Kennzeichen eines Drittstaates und bescheinigte Ausfuhranmeldung bei Beförderungsmitteln, die zunächst Gemeinschaftsware sind. Voraussetzungen gemäß Erlaß, nämlich daß der Empfänger der Leistung keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland haben darf oder der Empfänger im Falle der Steuerpflicht zum vollen Vorsteuerabzug für das Beförderungsmittel berechtigt (z. B. LKW) sein müßte, sind in der Verordnung nicht mehr enthalten. Die Erlaßregelung ist daher für 1995 neben der Verordnung zu beachten.