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Vereinfachungsregelung für Konsignationslager
Zur Vereinfachung haben die Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen, daß durch Erlaßregelung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ab Anlieferung in das Konsignationslager noch kein innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen vorliegt. Die Vereinfachungsfolge ist, daß bei Entnahme aus dem Konsignationslager unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den ausländischen Lieferanten und ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den inländischen Abnehmer zugrunde zu legen ist. Im Gegenseitigkeitsverhältnis mit anderen Mitgliedstaaten gilt dies auch für den umgekehrten Vorgang, nämlich die Lieferung eines österreichischen Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat auf ein dort bei seinem Abnehmer bestehendes Konsignationslager. Ein Erlaß, der diese Regelung vorsieht, ist in Ausarbeitung.