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Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 für Grundstücke auf insgesamt 20 Jahre
Ob diese Option aufgrund der 2. Vereinfachungsrichtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber ausgeübt wird, ist nach dem aktuellen Stand noch offen. Nicht entschieden ist daher auch die Frage, ob im Falle der Verlängerung die Wirkung auf erstmalige Verwendung oder Nutzung ab einem Zeitpunkt in 1996 bezogen wird oder eine indirekte Rückwirkung auch für frühere Investitionen beabsichtigt ist. Eine entsprechende Verlängerung des Aufbewahrungszeitraumes von Aufzeichnungen und Unterlagen (derzeit gemäß § 18 Abs. 10 UStG 1994 12 Jahre) wäre erforderlich. Sollten Rechnungen beziehungsweise deren Kopien nicht mehr vorhanden sein, ist eine Schätzung als Grundlage der Vorsteuerberichtigung möglich.