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Liebhaberei: mangenlde Gewinnabsicht
• Eine verlustreiche Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, ist
Liebhaberei - (§ 2 EStG 1972 und § 2 UStG 1972)
„Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, stellt der Erwerb der Verwertungsrechte für sich allein noch keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Eine solche Beteiligung hätte erst ab dem Zeitpunkt begonnen, in dem sich die Beschwerdeführerin an Dritte gewandt hätte, um so die von ihr erworbenen Rechte zu verwerten. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. ...Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen, daß versucht worden sei, Entgelte aus der Verwertung der von ihr erworbenen Rechte zu erzielen. ... Darüber hinaus ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie der Beschwerdeführerin die Gewinnabsicht abgesprochen hat und zum Schluß gelangt ist, die Verwertungsrechte seien nur zwecks Erzielung von Abschreibungsverlusten erworben worden. Obwohl die wirtschaftlich interessanten Verwertungsrechte an den Filmen A und B bereits früher von den Rundfunkanstalten A und B erworben worden sind, hat die Beschwerdeführerin für den Erwerb der verbliebenen, wirtschaftlich weniger bedeutenden Verwertungsrechte wesent...