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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite R 129

Schätzung: Begründung

Die

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muß detailliert begründet werden - (§ 184 BAO)

Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Fall von Schätzungen ist im Bescheid der Denkprozeß darzulegen, der zu dem Schätzungsergebnis geführt hat, weil der VwGH nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit des Schätzungsvorganges hinsichtlich seiner Schlüssigkeit und Wirklichkeitsnähe zu überprüfen. Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Schätzung in keiner Weise. Er stellt - wie im übrigen auch der erstinstanzliche Bescheid samt dem Betriebsprüfungsbericht - die von der Behörde angestellte Kalkulation nicht dar. Es ist aus ihm auch nicht ersichtlich, ob bzw. in welcher Weise die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Kalkulation des Prüfers Berücksichtigung gefunden haben. (Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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