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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite R 128

Strafbescheid: Begründung

In einem Finanzstrafverfahren ist in der Begründung des Strafbescheides auf das

subjektive Verschulden des Täters konkret einzugehen - (§ 5 Abs. 1 StGB)

Der Beschwerdeführer ist Vorstandsmitglied einer AG, welche Komplementär einer GmbH & Co KG ist, die den Lebensmittelhandel in Vorarlberg betreibt. Er wurde wegen Verkürzung der Fremdenverkehrsabgabe bestraft, weil die KG die selbstzuberechnende Fremdenverkehrsabgabe nicht einzahlte. Er verantwortete sich damit, es habe nicht die Absicht bestanden, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, sondern einen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Bescheid zu erhalten, um das Fremdenverkehrsgesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

Durch die Nichteinzahlung der Fremdenverkehrsabgabe wurde die Verkürzung unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht bewirkt und der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 132 Abs. 1 lit. b AbgVG in objektiver Hinsicht erfüllt.

„Dem Beschwerdeführer wurde vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Nach § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr ...

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