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Kurzparkzone: Gebührenpflicht
• Eine gebührenpflichtige
Kurzparkzone liegt nicht vor, wenn auf der Anbringungsvorrichtung, auf der das Verbotszeichen „Kurzparkzone-Anfang" angebracht ist, sich auch Hinweisschilder anderer Art, die in der StVO nicht vorgesehen sind, befinden - (§ 48 StVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(3 Erk., ; , 95/17/0610; , 95/17/0428)