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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite R 127
Auslagenersetz für Zeugen
• Im verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren haben Zeugen und Auskunftspersonen Anspruch auf Ersatz der ihnen zustehenden Auslagen - (§ 108 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0224)