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Freiwillige Abfertigung
• Wenn der Arbeitgeber an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeitnehmer zur
Höherversicherung der Arbeitnehmer Zahlungen leistet, die erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses als freiwillige Abfertigung abgerechnet werden, sind die Zahlungen erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit den niedrigeren Steuersätzen zu versteuern - (§ 67 Abs. 2 und 6 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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