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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite R 127

Einkünfte: Zurechnung

Einkünftesind demjenigen zuzurechnen, der die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen und zu verweigern - (§ 2 EStG 1988)

Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge.

Im Beschwerdefall hatte der Steuerpflichtige sein Einzelhandelsunternehmen an seine zwei Kinder um 1 S verkauft; diese machten gleichzeitig dem Vater das unwiderrufliche und unbefristete Anbot, das Unternehmen jederzeit um dem Betrag vom 1 S käuflich zu erwerben. Der Beschwerdeführer legte den Gewerbeschein zurück und beanspruchte die Pension, er arbeitete aber weiter im Geschäft; die Kinder arbeiteten nicht im Geschäft. Die Finanzbehörde nahm mit Recht ein Treuhandverhältnis an. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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