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Einkünfte: Zurechnung
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Einkünftesind demjenigen zuzurechnen, der die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen und zu verweigern - (§ 2 EStG 1988)
Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge.
Im Beschwerdefall hatte der Steuerpflichtige sein Einzelhandelsunternehmen an seine zwei Kinder um 1 S verkauft; diese machten gleichzeitig dem Vater das unwiderrufliche und unbefristete Anbot, das Unternehmen jederzeit um dem Betrag vom 1 S käuflich zu erwerben. Der Beschwerdeführer legte den Gewerbeschein zurück und beanspruchte die Pension, er arbeitete aber weiter im Geschäft; die Kinder arbeiteten nicht im Geschäft. Die Finanzbehörde nahm mit Recht ein Treuhandverhältnis an. (Abweisung)
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