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Herstellungsaufwand und Mietzinsrücklagen
(BMF) - In rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken: § 116 Abs. 5 Z 2 lit. d EStG 1988 sieht zwar eine Übertragung der bis 1995 gebildeten steuerfreien Mietzinsreserven auf Herstellungskosten in anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen vor. Eine solche Übertragung ist allerdings nur zulässig, wenn es sich bei diesen Herstellungskosten um Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz handelt. Aufwendungen für den Umbau eines Hotels in ein Mietobjekt sind jedoch keine Herstellungskosten im Sinne der §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz. Eine Verrechnung der steuerfreien Mietzinsreserven mit solchen Umbauaufwendungen ist daher nicht möglich. (