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Gewerbliche Vermietung
(BMF) - Das BMF teilt mit, daß der Begriff „gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern" nicht auf die Gewerblichkeit kraft Rechtsform des Vermieters, sondern auf die Art der Betätigung abgestellt ist. Die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 EStG halten daher fest, daß sich die gesetzliche Einschränkung der Verlustverrechnung insbesondere auf Leasinggesellschaften bezieht (soweit sie als Mitunternehmerschaften auftreten).
Der Betrieb einer Sport- und Freizeitanlage, der naturgemäß nur in der kurzfristigen Benutzung der Anlagen gegen Entgelt verwirklicht werden kann, fällt nach der Verkehrsauffassung nicht unter den Begriff der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern, sondern stellt einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb dar. Auch die Vermietung und Verpachtung von Anlagenteilen an Gewerbetreibende, wie dies bei der Überlassung eines Raumes an einen Masseur oder die Verpachtung der Kantine der Fall ist, erfüllt die genannte Voraussetzung nicht, da dies nicht zum Betriebszweck des Anlagenbetreibers gehört. (