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Verlustmodell mit Progressionsvorbehalt abgeschlossen
Verordnung des Finanzministers zu § 2 Abs. 2 EStG 1988
(BMF) -Zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 wird verordnet:
Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern. (Verordnung vom )
Motive für die Verordnung
In letzter Zeit wurden dem BMF Verlustbeteiligungsmodelle bekannt, bei denen Wertpapiere als Umlaufvermögen angeschafft worden sind und die Anschaffungskosten im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt werden sollten. Dies soll auch im Rahmen ausländischer Gesellschaften erfolgen, wobei das Instrument des negativen Progressionsvorbehalts genutzt werden soll.
Unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit überhaupt den Bereich der Vermögensverwaltung überschreitet (andernfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen der Erwerb der Einkunftsquelle ohnehin nicht zu Werbungskosten führt), wird durch die Verordnung klargestellt, daß auch Verluste aus der -schwerpunktmäßigen -Verwaltung von unkörperlichem Umlaufvermögen unter das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 660/1989 fallen.
Diese Auslegung erschein...