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Vereinfachungen bei der IFB-Sondervorauszahlung
Am ist allen Finanzämtern eine Dienstanweisung des Finanzministeriums zugegangen, in der folgende Vereinfachungen mitgeteilt wurden:
1) Ist nach dem eine Anpassung (Beharrungsanpassung, siehe Pkt. 2.4 BMF-Erlaß AÖFV 214/1995) erfolgt und kommt es bis zum zu keiner Veranlagung mit neuerlicher Festsetzung einer Vorauszahlung, so behält diese Anpassung (Beharrungsanpassung) ihre Wirkung nach § 121 Abs. 2 lit. b EStG 1988 bei (also grundsätzlich keine Notwendigkeit zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung für den Investitionsfreibetrag). Auch die aktionsweise erfolgte pauschale Anpassung der Vorauszahlungen um 5% bzw. die Anpassung auf die neue Mindestkörperschaftsteuer mit Wirkung zum beseitigt die Wirkung dieser vorangegangenen S. T 257Anpassung nicht. Ist hingegen nach einer derartigen Anpassung eine Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 oder ein früheres Kalenderjahr mit einer darauf basierenden Festsetzung einer Vorauszahlung vorgenommen worden, so geht diese Wirkung dadurch verloren.
2) Dem BMF wurde zur Kenntnis gebracht, daß in Fällen der Vorschreibung von Mindestkörperschaftsteuer vielfach Anträge auf eine Beharrungsanpassung eingelangt sind. Eine positive Erledigung...