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Zur Problematik der IFB-Sondervorauszahlung
Zur Problematik der IFB-Sondervorauszahlung
Anspruch auf IFB 1996 nur bei Sonderzahlung zum (bzw. )
VON DR. GERHARD KOHLER
Das Sparpaket 1995 hat die Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages für das Jahr 1995 und 1996 von der Entrichtung einer Sondervorauszahlung (also einer 5. Steuervorauszahlung) am abhängig gemacht. Am ist eine weitere Sondervorauszahlung zu leisten, um für 1996 und 1997 den Investitionsfreibetrag zu bekommen. Die Fristentoleranz gilt auch für 1996, sodaß die IFB-Sonder-VZ ohne Säumnisfolgen bis zum entrichtet werden kann (siehe BMF-Erlaß in diesem Heft).
Folgende Voraussetzungen sind bei Abschätzung der Frage, ob die Sondervorauszahlung zum zu leisten ist, zu beachten:
• Freiwilligkeit: Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese Sondervorauszahlung zu entrichten. Die Folge der Nichtentrichtung der Sonder-VZ zum ist, daß für 1996 und 1997 kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden darf. Wurde zum die Sondervorauszahlung nicht entrichtet, dann sollte überlegt werden, ob die Zahlung zum überhaupt sinnvoll ist, da für Investitionen des Jahres 1996 der IFB ohnedies nicht zusteht.
• Ausnahme: Die Sondervorauszahlung ist nicht zu entrichten, wen...