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VfGH: Familienbesteuerung
•Neuerliche Prüfung der steuerlichen Beschränkung von Ausgaben für den Unterhalt von Familienangehörigen (geprüft wird die Verfassungsmäßigkeit der Worte „und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in § 20 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sowie des § 33 Abs. 4 Z 3, des § 34 Abs. 7 und des § 57 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400/1988, i. d. F. des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. 312)
Auszug aus der Begründung:
...
3. Gegen die in Prüfung genommenen Bestimmungen bestehen folgende Bedenken:
a) Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12.940/1991 festgestellt hat, verringert die Notwendigkeit, aus dem erzielten Einkommen nicht nur den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch den Kindern Unterhalt zu leisten, die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern und ist nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, es sei angesichts der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von unterhaltspflichtigen Eltern und nicht unterhaltspflichtigen Personen sachlich nicht zu rechtfertigen, daß Unterhaltsleistungen steuerlich nicht in einer der geminderten Leistungsfähigkeit entsprechenden Weise berücksi...