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Liebhaberei: Vermietung
•Die Vermietung eines Einfamilienhauses kann als Liebhaberei beurteilt werden, wenn erst nach 26 Jahren ein Gesamtüberschuß zu erwarten ist - (§ 2 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er an seine Ehegattin vermietet hat. In den Streitjahren erklärte er Verluste (Werbungskostenüberschüsse) aus der Vermietung des Einfamilienhauses von ca. 513.000 S (1986), 485.000 S (1987) und 416.000 (1988).
Das Finanzamt anerkannte das Mietverhältnis nicht. In seinen dagegen erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, nach der von ihm erstellten Prognoserechnung sei aus der Vermietung des Einfamilienhauses nach 26 Jahren ein Gesamtüberschuß zu erwarten.
Der Beschwerdefall ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die vor der Liebhabereiverordnung gegolten hat. „... Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt nämlich bei Vermietung und Verpachtung nur dann eine Einkunftsquelle vor, wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf bis acht Jahren ein positives Ergebnis erzielt wird. ... Darüber hinaus muß innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuß erzielt werden. ... Der vom Beschwerdeführer errechnete Zeitraum von 26 Jahren, nach dem ein Gesamtüberschuß zu erwarten ...