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Ehegattin: Fremdvergleich
•Die Entlohnung der Ehegattin für ihre Leistungen im Betrieb ihres Mannes ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie auch zwischen Familienfremden zu den gleichen Bedingungen vereinbart worden wäre - (§ 4 Abs. 3 EStG 1972)
S. R 96Der Beschwerdeführer ist Lehrer an einer HTL. Daneben ist er als Zivilingenieur für Bauwesen freiberuflich tätig. Im Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit machte er in den Streitjahren Aufwendungen von 39.600 S (1985), 39.840 S (1986) und 39.900 S (1987) für von seiner Ehegattin aufgrund eines Werkvertrages erbrachte Leistungen als Betriebsausgaben geltend. Seine Ehegattin habe ihn durch die Annahme, Weiterleitung und Führung von Telefonaten, durch Einkäufe sowie durch das Sauberhalten des Büros unterstützt. Weiters habe sie seine Gutachten nach handschriftlichem oder diktiertem Konzept geschrieben, kopiert, geordnet und versendet. Seine Ehegattin schreibe jährlich ca. 300 Seiten (Gutachten, Rechnungen, Konzepte, Anfragen, Aktenvermerke etc.).
„Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erweist sich die Versagung der im Zusammenhang mit der Ehegattin des Beschwerdeführers stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben als rechtmäßig. Daß Fremdüblichkeit nicht vorliegt, ergibt sich ...