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Anlageberatung: schriftliche Aufklärung ausreichend!
§§ 1293, 1295, 1298, 1299 ABGB; § 13 WAG 1996; § 267 ZPO
Bei einem Konflikt zwischen Negativfeststellung und (schlüssigem) Tatsachengeständnis geht Letzteres vor.
Bei der Beteiligung an einer KG deutschen Rechts ist eine allfällige Verpflichtung zur Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen von der Belehrung über das Totalverlustrisiko umfasst, weil ein Rückforderungsanspruch gegen den Kommanditisten voraussetzt, dass entgegen den Bestimmungen des dHGB eine Ausschüttung „aus der Substanz“ erfolgte. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechender Unterlagen erfolgen, dass der Kunde sie noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er die übergebenen Unterlagen eingehend und sorgfältig liest.
Nach nunmehr stRsp hat der Geschädigte zu beweisen, dass der Anlageberater eine ihn treffende Sorgfaltsverbindlichkeit verletzt hat; ein Non-liquet zum Gesprächsinhalt geht daher zulasten des klagenden Anlegers.
Aus der Begründung:
Die Kl zeichnete nach Beratungsgesprächen mit einem Mitarbeiter der bekl Bank vom bis Kommanditbeteiligungen an drei KG deutsch...