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Ausgabe stiller Beteiligungen
Ausgabe stiller Beteiligungen (§ 6 Z 8 e, § 12 Abs. 3 Z 2 UStG)
Nicht nur Umsätze von Kommanditbeteiligungen sind nach § 6 Z 8 e unecht befreit, sondern auch die Ausgabe von stillen Beteiligungen. Daher sind die mit der Ausgabe der Anteile in Zusammenhang stehenden Vorsteuern aus Vermittlungs-, Konzeptions- und Marketingleistungen von den die atypisch stillen Beteiligungen vermittelnden Unternehmen nicht abzugsfähig (, und , BB 1996, 1705).