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Sonstige Bezüge nicht bei Freiberufler
Sonstige Bezüge nicht bei Freiberufler (§ 67 EStG)
Ein Steuerberater, der hauptsächlich gegenüber einem Klienten tätig ist und dafür 14-mal im Jahr ein Honorar kassiert, kann für die 13. und 14. Teilrechnung nicht die Steuerbegünstigung des § 67 EStG in Anspruch nehmen ().