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Fremdvergleich bei Mietvertrag
Fremdvergleich bei Mietvertrag (§ 28 EStG)
Im Rahmen des Fremdvergleiches ist für die Beurteilung eines Mietvertrages zwischen nahen Angehörigen (Verschwägerte) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH , IX R 69/94 in BB 1996, 1820).