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Liebhaberei bei Vermietung
Liebhaberei bei Vermietung (§ 2 EStG)
Der Bfr. als Gesellschaftergeschäftsführer der Komplementär-GesmbH hat 1985 ein Wohn- und Geschäftsgebäude erworben und es sofort an die KG vermietet. Für 1985 bis 1987 erzielte er Verluste aus Vermietung. Im September 1986 wurde Konkursantrag gegen die KG gestellt. Im Dezember 1986 veräußerte der Bfr. das Gebäude. Der VwGH hat aufgrund seiner geänderten Rechtsprechung (verstärkter Senat vom , 93/13/0171) entschieden, daß keine Liebhaberei vorliegt, da die Vermietung zu einem angemessenen Mietzins objektiv geeignet gewesen wäre, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtüberschuß zu bringen. Wenn der Bfr. mit Konkurs der KG die Liegenschaft rasch veräußert hat, dann entspricht dies dem Wirtschaftlichkeitsprinzip ().