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SWK 23, 15. August 1996, Seite R 73

Fremdenverkehrsbeitrag Slbg.

Eine Organisation ist zur Entrichtung vonFremdenverkehrsbeiträgen in Salzburg nicht verpflichtet, wenn sie in Salzburg über keine Räumlichkeiten verfügt - (§ 2 Salzburger Fremdenverkehrsbeiträgegesetz)

Strittig ist, ob die Raiffeisenbausparkasse GmbH im Land Salzburg eine Geschäfts-
stelle hatte, die eine Voraussetzung für die Vorschreibung von Fremdenverkehrsbeiträgen ist.

„Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens stets die Verfügungsmacht über jene Räumlichkeiten im Lande Salzburg, die der Werbung für Bausparverträge dienten, bestritten. Dennoch geht die belangte Behörde - erkennbar - vom Vorliegen einer solchen Verfügungsmacht aus, indem sie es als notorisch bezeichnet, daß sich ,die Raiffeisenorganisation' die ,örtlichen Einrichtungen' für ihre Geschäftszwecke zu Dienste mache und dort ,nur für den eigenen Bausparsektor Raiffeisenbausparen Geschäfte berate, vermittle und die Unterlagen der Zentrale zum formellen Vertragsabschluß vorlege'. Der Kunde finde unter der Anschrift ,Salzburg, X-Straße' einen ,dort situierten Spezialisten', und er habe somit ,mit oder ohne vorherigen Kontakt zur örtlichen Raika eine Anlaufstelle für Bausparwünsc...

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