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Notwendiges Betriebsvermögen
• Bei engen organisatorischen, finanziellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen einer OHG und einer GmbH gehören die Stammanteile an der GmbH, die im Eigentum der Gesellschafter der OHG sind, zumnotwendigen Betriebsvermögen der OHG - (§ 4 EStG 1972)
„Eine Beteiligung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dies gilt sowohl etwa für die Beteiligung einer OHG als auch für die Beteiligung ihrer Gesellschafter." (Abweisung)
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