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Stundungsbescheid: Widerruf
• Im Falle desWiderrufes eines Stundungsbescheides hat die Abgabenbehörde festzustellen, in welcher Höhe aufgrund des geänderten Sachverhaltes die sofortige Leistung der Abgabenschuld möglich wäre - (§ 217 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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