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SWK 23, 15. August 1996, Seite R 69

Aufschließungsbeitrag NÖ

EinAufschließungsbeitrag anläßlich der Bewilligung eines Bauplatzes ist dann nicht vorzuschreiben, wenn schon einmal ein Aufschließungsbeitrag aufgrund eines schriftlichen Bescheides vorgeschrieben wurde - (§ 14 Bauordnung für NÖ 1883), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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